§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;
- b) die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004256
Dokumentnummer
NOR12046649
alte Dokumentnummer
N3197713594P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)