Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
(1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
(2) Der Bund kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Rechte gegenüber der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in dem Ausmaß geltend machen, in dem er zur Zeit der Übernahme der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 an der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beteiligt ist.
Schlagworte
Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004179
Dokumentnummer
NOR12046025
alte Dokumentnummer
N3197414267P
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