§ 4 Erdgasanleihegesetz 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4.

(1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(2) Der Bund kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Rechte gegenüber der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in dem Ausmaß geltend machen, in dem er zur Zeit der Übernahme der Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 an der Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beteiligt ist.

Schlagworte

Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004179

Dokumentnummer

NOR12046025

alte Dokumentnummer

N3197414267P

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