§ 4 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

2. ABSCHNITT

Ausgleichszahlung an die Stärkeerdäpfelerzeuger Antrag

§ 4.

(1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Nummer des mit dem Stärkehersteller geschlossenen Anbau- und Liefervertrages,
  4. 4. Bankverbindung und Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
  5. 5. Menge der gelieferten Stärkeerdäpfel, getrennt nach Kategorien A1, A2 und B,
  6. 6. Lieferdatum und
  7. 7. Stärkegehalt pro Lieferung.

(2) Der Erzeuger kann sich durch das Stärkeunternehmen, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Erdäpfel geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsermächtigung des Stärkeunternehmens umfaßt jedenfalls die Beantragung der Ausgleichszahlung, sie kann auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Ausgleichszahlung an den Erzeuger umfassen. Diese Ermächtigung ist gleichzeitig mit der Antragstellung in schriftlicher Form nachzuweisen. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 ist die Befugnis für vor dem 31. Oktober 1995 gestellte Anträge bis spätestens 31. Oktober nachzuweisen. Das Stärkeunternehmen kann Sammelanträge stellen und die gemäß Abs. 1 geforderten Angaben auch in einer automationsunterstützt erstellten Form oder in einer zur automationsunterstützten Datenverarbeitung geeigneten Form übermitteln. Dem Sammelantrag sind alle Unterlagen gem. Abs. 1 anzuschließen, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Sammelantrag enthalten sind. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 können einzelne in Abs. 1 genannte Angaben, für Sammelanträge, die vor dem 31. Oktober gestellt werden, bis spätestens 31. Oktober nachgebracht werden.

Schlagworte

Anbauvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085050

alte Dokumentnummer

N5199530524L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)