Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 4.
(1) Der gemäß § 2 Abs. 2 Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) für die Berichtseinheit über den jeweiligen in Abs. 2 genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung der Schadstofffracht gemäß § 6 ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten wird.
(2) Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.
(4) Überschreiten die gemäß § 6 ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang 1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2 nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten zur Verfügung zu stellen.
(5) Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, so hat zu dem nach Abs. 3 jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002111
Dokumentnummer
NOR40033565
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