§ 4 Entwicklungshilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1974

§ 4.

(1) Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn es im Einklang mit dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) steht, die Durchführung ohne Förderung seitens des Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich wäre und gewährleistet ist, daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß durchzuführen.

(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln im Sinne des § 3 ist die Höhe jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung mit diesen Rechtsträgern herzustellen und bei der Entscheidung über die Förderung auf die von anderen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008003

alte Dokumentnummer

N11974141560

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