Höhe der Zuschüsse
§ 4.
(1) Die Zuschüsse betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
- 1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
- 2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuschüsse ist die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG außer Acht zu lassen.
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