§ 4 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 4.

Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005030

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