Berechnungsmodell für Endenergieeffizienz
§ 4.
(1) Endenergieeinsparungen aus verallgemeinerten Methoden (§ 12) sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Baseline) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln.
(2) Die Bestimmung der Baseline bei verallgemeinerten Methoden ist je nach Typ der Energieeffizienzmaßnahme wie folgt zu bestimmen:
- 1. Bei einer Neuanschaffung eines Energieverbrauchsgerätes oder der Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Anlage ist bei Vorliegen gesetzlicher Vorschriften für den Endenergieverbrauch oder den Endenergieverbrauch bestimmender Eigenschaften der auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechnete, normierte und normalisierte Endenergieverbrauch der Energieeffizienzmaßnahme als Baseline heranzuziehen. Gibt es keine derartigen gesetzlichen Vorgaben, die den Endenergieverbrauch beschränken oder den Endenergieverbrauch bestimmende Eigenschaften normieren, ist bei der Bestimmung der Baseline die marktübliche Durchschnittstechnologie heranzuziehen.
- 2. Bei einem Ersatz oder dem Tausch eines Energieverbrauchsgerätes oder einer Erweiterung bestehender Verbrauchsfunktionen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beibehaltung der ursprünglichen Funktion entspricht die Baseline dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch des ersetzten Energieverbrauchsgerätes oder dem Endenergieverbrauch der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte.
- Die Heranziehung als marktübliche Durchschnittstechnologie oder der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte setzt nach Möglichkeit voraus, dass deren Bestimmung auf Erhebungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 beruht. Diese Erhebungen sind in Abhängigkeit von relevanten Marktentwicklungen zu aktualisieren.
(3) Der Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme ist in der individuellen Bewertung und in der verallgemeinerten Methode durch Datenquellen gemäß § 6 nachzuweisen.
(4) Die Normalisierung des Energieverbrauchs bei verallgemeinerten Methoden hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, wodurch die Wirkung systemfremder Faktoren, welche unter Zugrundelegung des aktuellen Standes der Wissenschaft die Berechnung der Energieeinsparungen verfälschen könnten, bestmöglich ausgeschlossen werden kann. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
- 1. externe Faktoren, wie zB Wetter, Betriebszeiten für Gebäude, Produktionsverhältnisse;
- 2. technische Wechselwirkungen;
- 3. das Nutzungsverhalten.
(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann bei individuellen Bewertungen für die Berechnung der Baseline auf Ist-Werte abgestellt werden. Eine Normalisierung gemäß den in Abs. 4 beispielhaft genannten Anpassungsfaktoren hat bei individuellen Bewertungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht über den im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum gesetzten Anteil an Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von 15 MWh oder weniger zu erstellen und die Effekte der mit dieser Erleichterung verbundenen Auswirkung auf die Zielsetzung des EEffG darzustellen. Dieser Bericht hat gegebenenfalls eine Empfehlung über eine angemessene Anpassung des Schwellenwerts zu enthalten und ist auf der Homepage der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176772
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