§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- 1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist oder dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zum Zwecke der Umschuldung vermieden werden können und in jedem Falle
- 2. durch Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
- 3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 Z 3 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047701
alte Dokumentnummer
N3198215395S
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