§ 4 Energieanleihegesetz 1978

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1978

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

  1. 1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
  2. 2. durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
  3. 3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 3 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004275

Dokumentnummer

NOR12046755

alte Dokumentnummer

N3197813563P

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