Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- 1. eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
- 2. durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
- 3. die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 3 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004275
Dokumentnummer
NOR12046755
alte Dokumentnummer
N3197813563P
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