§ 4 EMVV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Schutzanforderungen

§ 4.

Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß

  1. a) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und
  2. b) die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154766

alte Dokumentnummer

N9199433168J

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