Schutzanforderungen
§ 4.
Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß
- a) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und
- b) die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.
- Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang III sind maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154766
alte Dokumentnummer
N9199433168J
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