Messgeräte und Messsysteme
§ 4.
(1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung (automatische Messeinrichtungen) und Messgeräte für Einzelmessungen (Analysatoren) haben der ÖNORM EN 15267‑3 oder für bestehende Geräte der ÖNORM M 9411 zu entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EG‑K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, Messgeräte gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50379‑1 und ‑2 („Rauchfangkehrergeräte“, Messkoffer) eingesetzt werden. Die eingesetzten Messgeräte müssen gemäß ÖNORM M 7536 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40128699
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