§ 4 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1994

Zulässige Betriebsmittel

§ 4

§ 4. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachweislich entsprechen.

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