§ 4 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1979

§ 4

(1) Die in der Bundeshauptstadt Wien stattfindenden Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind von seinem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Einladungen zur Sitzung des Elektrotechnischen Beirates und die für die Behandlung der Gegenstände erforderlichen Unterlagen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

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