Begriffe
§ 4.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
- 2. „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20002950
Dokumentnummer
NOR40045420
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