§ 4 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

4. Abschnitt

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP) eEKP

§ 4.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu

  1. 1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
  2. 2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
  3. 3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben

  1. 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
  2. 2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das Kind nach der Geburt

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (§ 2 Abs. 3) folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

  1. 1. In den eEKP der Schwangeren:
  1. a) Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
  2. b) Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,
  3. c) Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
  4. d) besondere Befunde in der Schwangerschaft,
  5. e) Angaben zur Hebammenberatung,
  6. f) Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
  7. g) Angaben zur Geburt,
  8. h) Angaben zum Wochenbett,
  9. i) Angaben zu in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde
  1. 2. In den eEKP des Kindes:
  1. a) Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer
  2. b) Angaben zur Geburt,
  3. c) Angaben zum Kind nach der Geburt,
  4. d) Angaben zu Kindesuntersuchungen
  5. e) besondere Befunde in der Schwangerschaft

(4) Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung der Gesundheitsdiensteanbieter, die einen eEKP anlegen oder die Daten im eEKP speichern, sind zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt.

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die inAnlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 44 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK‑GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(7) Die im eEKP gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach der Entbindung des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und drei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind ein Jahr nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen. Die Schwangere hat vor Ablauf des Jahres die Möglichkeit festzulegen, dass diese Daten erst 30 Jahre nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen sind.

Schlagworte

Untersuchungsergebnis

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254553

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