Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930
§ 4
Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte (§ 8, Absatz 1, EAG.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)