§ 4 Eintragungs- und ZulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

LFBIS-Daten

§ 4

(1) Den mit der Vollziehung des Lebensmittel- und Veterinärrechts betrauten Organen ist der Zugang zum LFBIS-System einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind im Rahmen der Kontrolle über das LFBIS-System hinausgehende Daten erforderlich, haben die landwirtschaftlichen Lebensmittelunternehmer dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich die geeigneten Informationen zur Verfügung zu stellen.

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