§ 4
Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
20000960
Dokumentnummer
NOR40012337
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