§ 4 Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2002

§ 4

Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

20002309

Dokumentnummer

NOR40037178

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