§ 4 Einrichtung des Studienversuches Tonmeister

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1997

zum Bezugszeitraum vgl. § 1 Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Wahlfächer

§ 4.

(1) Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes sind:

  1. 1. Aufnahmeleitung,
  2. 2. Beschallung,
  3. 3. Filmton,
  4. 4. Radioproduktion.

(2) Zusätzlich zu den genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im Studienplan Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben, wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010050

Dokumentnummer

NOR12126848

alte Dokumentnummer

N7199748677L

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