Verwaltung und Organe des Fonds
§ 4.
(1) Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. An die Stelle des Komitees tritt der Beirat gemäß § 5.
(2) Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20007013
Dokumentnummer
NOR40123334
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