§ 4.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2020
Gesetzesnummer
20011082
Dokumentnummer
NOR40221396
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