Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 4
An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:
- 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.
- 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.
Schlagworte
Lehrveranstaltung, Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
20005661
Dokumentnummer
NOR40095624
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