Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
§ 4.
- 1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
- 2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111627
alte Dokumentnummer
N6199655131J
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