§ 4 Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Aliquotierung bei Teilbeschäftigung

§ 4.

(1) Die Einmalzahlung gebührt

  1. 1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
  2. 2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(2) In den Fällen des § 3a ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10009009

Dokumentnummer

NOR12111627

alte Dokumentnummer

N6199655131J

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