Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
§ 4.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10006232
Dokumentnummer
NOR12068760
alte Dokumentnummer
N5195614486S
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