§ 4 Einführung des Klimatickets

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2021

Anwendung Klimaticket Österreich

§ 4.

Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237417

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)