Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 4.
(1) Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.
(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen nach der im § 6 Z 4 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift ergibt sich aus dieser und bei den übrigen Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Arbeitsinspektorates einen Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen vorschreiben, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10008328
Dokumentnummer
NOR12097161
alte Dokumentnummer
N6197427713L
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