§ 4 EGHD-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Datenübermittlung

§ 4.

(1) Die Meldeverpflichteten gemäß § 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.

(2) Die Meldeverpflichteten haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9 VO 1227/2011/EU erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Marktteilnehmer übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.

(3) Gemäß § 3 bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Meldepflichtige Daten, die standardisierte Verträge betreffen, sind unverzüglich, spätestens aber am Werktag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags zu übermitteln. Jede Änderung oder vorzeitige Beendigung abgeschlossener Verträge ist in gleicher Weise ehest möglich, spätestens am auf die Änderung oder Stornierung folgenden Werktag zu übermitteln.

(5) Meldepflichtige Daten, die nicht standardisierte Verträge betreffen, sind von Marktteilnehmern, die sich aufgrund Artikel 9 VO 1227/2011/EU bei der Regulierungsbehörde registriert haben oder sich bei dieser registrieren müssen, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln. Änderungen oder die vorzeitige Beendigung solcher Verträge sind in gleicher Weise innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln.

(6) Meldepflichtige Daten zur Regelreserve sind vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu übermitteln.

(7) Meldepflichtige Daten zu Fahrplänen und Nominierungen sind vom Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer für Strom bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsmanager für Gas nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu übermitteln.

(8) Bestehende Verträge über den Abschluss von Energiegroßhandelsprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldeverpflichtungen gemäß dieser Verordnung noch mindestens fünf Monate nicht erfüllt sind, sind innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten der Meldeverpflichtungen zu übermitteln.

(9) Die Meldepflicht gemäß § 3 gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20009084

Dokumentnummer

NOR40168669

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