§ 4
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
- 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
- 2. bestätigt, daß
- a) der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
- b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
- 1. die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
- 2. im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzlandesdirektionen und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
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