Nationale Emissionshöchstmengen
§ 4.
Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1 genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002763
Dokumentnummer
NOR40041763
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