Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Emissionsgrenzwerte
§ 4.
(1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 3) sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 obere Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte) und deren Messverfahren nach dem Stand der Technik festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte für die Luft gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen enthalten, soweit dies zur Begrenzung von Emissionen dient.
(4) Für bereits rechtskräftig genehmigte Anlagen sind Emissionsgrenzwerte, Messverfahren oder Brennstoffanforderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen. Die vorhandenen Bau- und Betriebsweisen der Dampfkessel oder Gasturbinen sind für die Festlegung der Techniken zur Emissionsverminderung im Sinne des Standes der Technik gemäß § 2 Z 13 zu berücksichtigen.
(5) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte für die Luft und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Brennstoffwärmeleistung zur insgesamt zugeführten Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln. Die für die Anlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der auf diese Art ermittelten Werte.
(6) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
(7) Die Festlegung von zulässigen Emissionen in Wasser und Boden erfolgt nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 5 Z 1, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 anzuwenden sind.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Bauweise
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059066
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