§ 4
(1) Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,
- 1. wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;
- 2. wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 5 gewährleistet ist;
- 3. soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;
- 4. wenn bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
- 5. wenn keine Gegenseitigkeit besteht;
- 6. wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;
- 7. wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
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