§ 4 EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1993

§ 4

Wenn die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 nicht mehr vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den in diesen Bestimmungen jeweils angeführten Bundesministern den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens mit Verordnung festzustellen.

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