§ 4 EEZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Auszahlung

§ 4.

(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt im Mai 2023.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder im Sinne des § 2 Abs. 3 ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:

  1. 1. bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
  2. 2. Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.

(3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit a für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40246030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)