§ 4 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

§ 4.

(1) Edelmetallgegenstände, die gemäß dem Übereinkommen als den inländischen Vorschriften entsprechend anzusehen sind, müssen mit folgenden vier Zeichen versehen sein:

  1. a) der Verantwortlichkeitsmarke,
  2. b) der Feingehaltszahl,
  3. c) dem Amtszeichen eines ermächtigten Punzierungsamtes,
  4. d) der Gemeinsamen Punze.

(2) Auf den Edelmetallgegenständen ist nur die Angabe der folgenden Feingehaltszahlen zulässig:

  1. a) für Platin 950
  2. b) für Gold 750, 585
  3. c) für Silber 925, 800

(3) Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sowie Silbergegenstände mit dem Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände mit einem Feingehalt 830 sind gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.

(4) Die Amtszeichen der von den Vertragsstaaten ermächtigten Punzierungsämter sind im Anhang A dieser Verordnung abgebildet.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046299

alte Dokumentnummer

N3197524761L

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