§ 4.
(1) Edelmetallgegenstände, die gemäß dem Übereinkommen als den inländischen Vorschriften entsprechend anzusehen sind, müssen mit folgenden vier Zeichen versehen sein:
- a) der Verantwortlichkeitsmarke,
- b) der Feingehaltszahl,
- c) dem Amtszeichen eines ermächtigten Punzierungsamtes,
- d) der Gemeinsamen Punze.
(2) Auf den Edelmetallgegenständen ist nur die Angabe der folgenden Feingehaltszahlen zulässig:
- a) für Platin 950
- b) für Gold 750, 585
- c) für Silber 925, 800
(3) Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens genießen Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sowie Silbergegenstände mit dem Feingehalt 830 nicht die Begünstigungen des Übereinkommens. Auf Goldgegenstände mit dem Feingehalt 375 sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz anzuwenden. Silbergegenstände mit einem Feingehalt 830 sind gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes zu behandeln.
(4) Die Amtszeichen der von den Vertragsstaaten ermächtigten Punzierungsämter sind im Anhang A dieser Verordnung abgebildet.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046299
alte Dokumentnummer
N3197524761L
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