§ 4 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2006

Stoffverbote und Vermeidung

§ 4.

(1) Es ist verboten,

  1. 1. Elektro- und Elektronikgeräte,
  2. 2. Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,
  1. die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,
  2. 2. Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
  3. 3. Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
  4. 4. Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die
  1. a) Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder
  2. b) Wiederverwendung von diesen Geräten und
  1. 5. die in Anhang 2 genannten Verwendungen.

(3) Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.

Schlagworte

Elektrogerät

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40077432

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