Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses
§ 4.
(1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
- 1. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
- 2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages der Beginn der Arbeiten noch nicht erfolgt ist;
- 3. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie über eine entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;
- 4. sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen;
- 5. bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, die rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sichergestellt ist, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
- 6. bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, der Abstand der Modultischunterkante zum Boden mindestens 80 cm beträgt und die Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, mindestens zwei Meter betragen. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen;
- 7. der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAGFörderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
- 8. die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird.
(2) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
(3) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.
(4) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.
(5) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Schlagworte
Aufbau
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Gesetzesnummer
20011878
Dokumentnummer
NOR40243548
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