Registrierung
§ 4.
(1) Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. Die in Anhang III EG-PRTR-V genannte Angabe zur „Kennnummer der Betriebseinrichtung“ wird im Rahmen der Registrierung zugeteilt.
(2) Betreiber, deren Meldung nach § 8 Abs. 1 oder 2 EPER-V, BGBl. II Nr. 300/2002, an die Umweltbundesamt GmbH weitergeleitet wurde, und die nicht bereits registriert sind, haben die Stammdaten im Register zu ergänzen oder zu aktualisieren und die Registrierung abzuschließen.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005603
Dokumentnummer
NOR40093151
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