Mittwocherhebungen
§ 4
(1) Jeweils an jedem Donnerstag sind spätestens bis 12.00 Uhr von den öffentlichen Erzeugern für den Erhebungszeitpunkt 24:00 Uhr des Vortages zu melden:
- 1. der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
- 2. der Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
(2) Jeweils spätestens bis zum bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind von den Eigenerzeugern für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats zu melden:
- 1. für alle Kraftwerke eines Standorts mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen:
- a) die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
- b) die eingespeiste Erzeugung sowie der Bezug aus dem öffentlichen Netz,
- c) der Bezug aus fremden Kraftwerken,
- d) der Verbrauch für Pumpspeicherung;
- 2. für jeden Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr:
- a) der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in meldepflichtigen Kraftwerken abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen,
- b) der Brennstofflagerstand von Wärmekraftwerken, getrennt nach Primärenergieträgern;
- 3. unabhängig von allen anderen Erhebungsgrenzen für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr viertelstündliche Energiemengen des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
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