§ 4 E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Evaluierung

§ 4.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20010240

Dokumentnummer

NOR40204495

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