§ 4 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 4

Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzkommission gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:

  1. 1. seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzkommission,
  2. 2. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,
  3. 3. jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung vor Aufnahme der geänderten Datenanwendung,
  4. 4. jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,
  5. 5. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,
  6. 6. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.

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