zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
statt Landesbehörde jetzt Landesregierung
§ 4.
Die politische Landesbehörde hat die zur Fällung ihrer Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu pflegen; insbesondere kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Wohnungsausschusses, die Äußerung von Gemeindebehörden, Sozialversicherungsanstalten und von Vereinigungen, die sich die Verbesserung des Wohnungswesens zum Ziele setzen, eingeholt werden. Durch diese Ermittlungen darf jedoch die Entscheidung nicht über das Maß des unerläßlichen Bedürfnisses verzögert werden. Den um ihre Äußerung ersuchten Behörden und Körperschaften ist eine angemessen bestimmte, tunlichst kurze Frist zu setzen, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf die ausstehende Äußerung mit der Entscheidung vorzugehen ist. Wenn es sich um eine gemeinnützige Anstalt oder Vereinigung handelt, hat die politische Landesbehörde in der Ausfertigung ihrer Entscheidung, daß die Begründung des Baurechtes dem öffentlichen Interesse entspricht, auch die Erklärung aufzunehmen, daß sie die Vorfrage nach der Gemeinnützigkeit bejaht habe.
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Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023194
alte Dokumentnummer
N2191210085S
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