§ 4 DVBauRG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1912

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

§ 4.

Die politische Landesbehörde hat die zur Fällung ihrer Entscheidung erforderlichen Ermittlungen zu pflegen; insbesondere kann ein Gutachten des örtlich zuständigen Wohnungsausschusses, die Äußerung von Gemeindebehörden, Sozialversicherungsanstalten und von Vereinigungen, die sich die Verbesserung des Wohnungswesens zum Ziele setzen, eingeholt werden. Durch diese Ermittlungen darf jedoch die Entscheidung nicht über das Maß des unerläßlichen Bedürfnisses verzögert werden. Den um ihre Äußerung ersuchten Behörden und Körperschaften ist eine angemessen bestimmte, tunlichst kurze Frist zu setzen, nach deren Ablauf ohne Rücksicht auf die ausstehende Äußerung mit der Entscheidung vorzugehen ist. Wenn es sich um eine gemeinnützige Anstalt oder Vereinigung handelt, hat die politische Landesbehörde in der Ausfertigung ihrer Entscheidung, daß die Begründung des Baurechtes dem öffentlichen Interesse entspricht, auch die Erklärung aufzunehmen, daß sie die Vorfrage nach der Gemeinnützigkeit bejaht habe.

statt Landesbehörde jetzt Landesregierung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10001733

Dokumentnummer

NOR12023194

alte Dokumentnummer

N2191210085S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)