§ 4 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

2. Abschnitt

Absatzförderung Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4.

(1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von jahrhundertealter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

(4) Grundsätzliches Ziel der Information in Mitgliedstaaten ist die Verbraucherinformation über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Schlagworte

Qualitätsangabe

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188158

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