Überprüfung
§ 4.
(1) Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.
(2) Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Abs. 1 bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)