Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung
§ 4.
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
- 1. Einnahmen
- 1.1 Beiträge der Studierenden
- 1.2 Subventionen (Zuschüsse)
- 1.2.1 des Bundes
- 1.2.2 von Ländern
- 1.2.3 von Gemeinden
- 1.2.4 von anderen
- 1.3 andere Einnahmen
- 2. Ausgaben
- 2.1 Personalausgaben
- 2.2 Investitionen
- 2.3 laufende Betriebsausgaben
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Schlagworte
Betriebsaufwand, Einnahmenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003171
Dokumentnummer
NOR40049337
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