§ 4.
Die Fristen nach den §§ 2 und 3 sind so zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung des Prüfungsstoffes möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008111
Dokumentnummer
NOR12092755
alte Dokumentnummer
N61946100440
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