§ 4 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zinsen

§ 4.

Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit drei vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfanges gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090185

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