Prüfung der Anträge
§ 4
(1) Die AMA hat zu prüfen, ob ein Antrag nach § 3 Abs. 1 alle Anforderungen für einen vollständigen Antrag nach Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfüllt. Anträge, die bis zu dem in Art. 4a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, bleiben unberücksichtigt. Vor Beginn oder nach Ende der Antragsfrist nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bei der AMA einlangende Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
(2) Die AMA hat nach Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine Liste der nach Abs. 1 vollständigen und zeitgerecht eingebrachten Anträge zu erstellen.
(3) Die AMA hat gemäß Art. 8a Abs. 3 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die durch Anträge nach Abs. 2 voraussichtlich betroffene Quotenzuckermenge zu berechnen.
(4) Die AMA hat die Anträge nach Abs. 2 gemäß Art. 9 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 968/2006 zu prüfen. Sie hat eine Liste der Antragsteller zu erstellen, deren Anträge für zulässig befunden wurden, wobei die Lieferrechte, auf die jeweils verzichtet wurde, anzuführen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)