Kontrolle durch die Buchhaltung
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§ 4.
Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, daß der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10005061
Dokumentnummer
NOR12055803
alte Dokumentnummer
N3199710454U
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