§ 4 Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Kontrolle durch die Buchhaltung

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§ 4.

Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, daß der Buchhaltung ein Zugriff nach festgelegten Kriterien bzw. stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) im Einzelfall möglich ist. Inwieweit dabei auch die Bundesrechenzentrum GmbH mitzuwirken hat, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10005061

Dokumentnummer

NOR12055803

alte Dokumentnummer

N3199710454U

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